Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeines 1a) Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers – setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits voraus. 1b) Der Kontrakt ist ohne Einverständnis der Verkäufer nicht übertragbar. 1c) Die Verkäufer übernehmen keine Garantie oder Gewähr für die Eignung der kontrahierten Produkte für bestimmte Zwecke, auch dann, wenn ihnen der Verwendungszweck beim Käufer bekannt ist. Die Verantwortung der Verkäufer erlischt nach Erfüllung der kontraktgemäßen Lieferung. Auf keinen Fall haften sie für irgendwelche Schäden nach Verarbeitung der Ware. Angebot Vertragsabschluss 2a) Nicht befristete Angebote der Chemischen Werke Hommel GmbH & Co.KG erfolgen in allen Teilen freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sie stellen die Aufforderung an den Käufer dar, seinerseits ein Angebot um Vertragsabschluss abzugeben. Verträge kommen durch unsere schriftliche oder telekommunikativ übermittelte Auftragsbestätigung oder durch Auftragsdurchführung zustande. Mündliche sowie telefonische Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. 2b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „zirka“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Aufträgen werden von uns entsprechend verstanden und ggf. ist eine Bestätigung entsprechend gemeint. Preisstellung 3a) Sofern kein Zahlungsziel vereinbart wird, hat innerhalb Europas die Zahlung innerhalb von 30 Tagen, porto- und spesenfrei, ohne Abzug vom Datum der Rechnung an gerechnet, zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins tritt Verzug ohne Mahnung ein. Als Verzugszinsen werden die jeweils banküblichen Debetzinsen vereinbart, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8% p.A. über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Diskont und Einziehungskosten für Schecks und Wechsel gehen zu Lasten des Käufers, Kostenrechnungen hierfür sind sofort fällig. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eines Kunden sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte können vom Käufer nur ausgeübt werden, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein vereinbarter Skontoabzug kann nur gewährt werden, wenn alle älteren fälligen Rechnungen beglichen sind und der Käufer den offenen Rechnungsbetrag vollständig ausgleicht. 3c) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preise von Chemische Werke Hommel GmbH & Co.KG als vereinbart. Soweit die Waren nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert werden sollten, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise als vereinbart. Die Ausführung von Kleinaufträgen bleibt wegen der hohen Bearbeitungskosten vorbehalten und bedingt Aufschläge: bei Umsätzen unter EUR 250,00 fällt eine Verpackungspauschale von EUR 10,00 an; bei Umsätzen unter EUR 150,00 fällt zusätzlich eine Versandpauschale von EUR 5,00 an. 3d) Die Chemischen Werke Hommel GmbH & Co.KG sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Bestellers eine angemessene Transportversicherung mindestens in Höhe des Rechnungswertes abzuschließen. 3e) Der Kontrakt basiert auf Frachtraten und weiteren Transportkosten sowie Einfuhrzöllen, die am Tage des Abschlusses gültig sind. Etwaige Erhöhungen während der Laufzeit gehen zu Lasten der Käufer. Im Falle einer Erhöhung von Werkspreisen ist der Verkäufer berechtigt, diese Erhöhung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Käufer weiter zu geben. Der Käufer ist dann berechtigt, durch schriftliche Erklärung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung vom Kaufvertrag zurücktreten. Lieferzeit und Lieferumfang 4a) Soweit Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind angegebene Lieferfristen nur als voraussichtliches Lieferdatum zu verstehen und nicht verbindlich. Fixe Liefertermine bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die Lieferpflicht ruht, solange die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen vom Käufer aussteht. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Unsere Haftung bei Lieferverzug ist beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind. 4b) Umstände, die außerhalb der Kontrolle der Verkäufer liegen, wie z.B. Fälle höherer Gewalt, Kriegsfall, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung und Verkehrs-störungen befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Das Eintreten solcher Ereignisse hat der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Überschreiten die sich daraus ergebenen Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Übernahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in den oben genannten Fällen ausgeschlossen. Ist ein bestimmtes Fabrikat oder auf Lieferung aus einer bestimmten Abladung verkauft, so sind ordnungsgemäße Belieferung durch den oder die Vorlieferanten des Verkäufers und entsprechender Qualitäts-ausfall ebenso vorbehalten wie glückliche und rechtzeitige Ankunft der Ware beim Verkäufer. Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher Verpackung nach unserem Ermessen. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenom-men sind Europaletten. Der Käufer übernimmt auf eigene Kosten für uns die Entsorgung der Verpackungen. Normalpaletten bleiben in unserem Eigentum und sind Zug um Zug zurückzugeben, oder es erfolgt eine Belastung zu Selbstkosten. 4d) Jede Teillieferung ist als getrennter Kontrakt zu betrachten, und Beanstandungen bei einer Sendung beeinflussen nicht den Kaufvertrag im Hinblick auf weitere Lieferungen. Analysen und Warenmuster 5a) Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Angaben über die Warenbeschaffung dienen, soweit wir sie nicht ausdrücklich garantiert haben, lediglich der unverbindlichen Information. Bezüglich Art und Qualität der von uns gelieferten Waren – unabhängig von eventuell von uns gegebenen Garantien – sind alle handelsüblichen Abweichungen zulässig. 5b) Auch wenn die Lieferung frei Haus bzw. frei Verwendungsstelle oder Bestimmungsort erfolgt, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen der Raffinerie, des Werkes, Lagers oder Umschlagplatzes auf den Käufer über. Die Wahl der Transportmittel und Transportwege ist mangels besonderer Weisung unserer Entscheidung überlassen. Übernehmen wir es, für Transporte zu sorgen, so besorgen wir geeignete Frachtführer, Verfrachter oder Spediteure unter Zugrundelegung von deren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Käufer hat uns von allen daraus erwachsenden Verpflichtungen freizustellen. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern oder, falls eine Abnahmezeit vereinbart war, vom Vertrag zurückzutreten. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als vertragsmäßig geliefert. Der Käufer kann zumutbare Teillieferungen nicht zurückweisen. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports. Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall Sache des Käufers. 5c) Alle Sendungen reisen ohne Rücksicht auf das benutze Verkehrsmittel, sowie den verabredeten Frachtvermerk auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Wenn bei Platzgeschäften Lieferungen frei Haus des Käufers vereinbart ist, wird die Ware vor dem Haus des Käufers zur Abladung bereitgestellt; die Gefahr des Abladens und des Einlagerns geht zu Lasten des Käufers. Soweit Hilfskräfte des Lieferanten beim Abladen oder Abtanken über den beschriebenen Rahmen hinaus behilflich sind und hierbei Schaden an der Ware oder sonstiger Art entstehen, handeln sie auf alleiniges Risiko des Käufers und nicht als Gehilfen des Verkäufers. Dies gilt entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden konnte. Die Haftung dieser Dritten bleibt unberührt. 5d) Ein etwa erforderlicher Abruf der Vertragsmengen durch den Käufer hat gleichmäßig über den Lieferzeitraum zu erfolgen es sei denn, dass es anders vereinbart wird. Erfolgt die Lieferung aus See- oder Binnen-schiffen, so ist der Käufer zur sofortigen Übernahme verpflichtet, sobald das Schiff löschbereit ist. Auf Verlangen muss die Übernahme auch nachts und an Sonn- und Feiertagen erfolgen. Etwaige Liegegelder und andere Ausfälle oder Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Lieferung ab Werk, Raffinerie oder Lager können nur während der normalen Arbeitszeit erfolgen. Soweit auf ausdrückliches Verlangen des Käufers außerhalb dieser Zeit geliefert werden soll, gehen sämtliche Sonderkosten und Zuschläge zu seinen Lasten. Mengen 6) Als Gewichte sind die beim Werksabgang festgestellten Gewichte maßgeblich. Die Verkäufer sind berechtigt eine Mehr- oder Mindermenge von 10 % der Kontraktmenge zu liefern. Das durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen (durch Vermessen oder Verwiegen) ermittelte Mengenmaß ist verbindlich. Verpackung 7) Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen. Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf nicht vertauscht und mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderung, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich vereinbart ist. Eigentumsvorbehalt 8) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Chemischen Werke Hommel GmbH & Co.KG bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer. Der Käufer darf über unsere Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mitzuteilen und die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Alle dem Käufer aus der Veräußerung oder Weiterverarbeitung entstandenen oder noch entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder andere gesetzliche Ansprüche, die unseren Eigentumsverlust zur Folge haben, tritt der Käufer bereits bei Auftragserteilung bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit allen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften oder weiterverarbeiteten Waren zur Sicherung an uns ab. Der Käufer nimmt in diesem Falle den Kaufpreis nur als Treuhänder für uns in Empfang und verpflichtet sich, ihn sofort nach Empfang an uns abzuführen und bis dahin getrennt von seinem Vermögen als Treuhänder für uns aufzubewahren. Das gleiche gilt für Forderungen aus Versicherungsverträgen. Erfolgt die Zahlung durch den Käufer nicht mehr vertragsgemäß, so können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte vom Vertrag zurücktreten und die Kaufsache heraus verlangen. Der Käufer versichert, dass er über die vorbezeichneten, an uns abgetretenen Ansprüche noch nicht anderweitig verfügt hat. Zum Zwecke der Rücknahme sind wir ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmern sofort von uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Mängel 9a) Für Sachmängel machen wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) oder Kaufpreisminderung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: – Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. – Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen. – Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder der feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste. – Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist jedenfalls nach Ablauf von 8 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung wegen Falschlieferung bleibt unberührt. Beanstandungen beeinflussen nicht die Zahlungsverpflichtung der Käufer. Beanstandungen können nur so lange berücksichtigt werden, als sich die Ware – abgesehen von der Probeentnahme – unverändert in den Versandbehältern befindet. Mit der Verarbeitung oder Veränderung der Ware erlischt jedes Reklamationsrecht. Die Rücksendung von Waren ohne vorherige Zustimmung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Annahme derartiger nicht vereinbarter Rücksendungen verpflichtet uns weder zu ordnungsgemäßer Aufbewahrung, noch zur Erteilung einer Gutschrift. 9b) Alle Ansprüche im Sinne von Haftung für Schäden verjähren ein Jahr nach der schadenverursachenden Handlung, ausgenommen vertragsgemäße Ansprüche. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Bedingungen unberührt. Wir sind ausdrücklich nicht haftbar für Schäden von Dritten, und der Käufer hat uns vor Ansprüchen von Dritten zu sichern. 9c) Ist eine Mängelrüge berechtigt, so haben wir die Wahl, vom Vertrag zurückzutreten, Ersatz zu liefern, oder den Preis zu mindern. Weitergehende Ersatzansprüche irgendwelcher Art gegen uns sind ausgeschlossen. Werden die Güter durch den Empfänger oder ein Beförderungsunternehmen ohne Beanstandungen angenommen, so gelten das deklarierte Rohgewicht und die Verpackung als einwandfrei anerkannt. Eine nachträgliche Beanstandung ist ausgeschlossen. Ist nach Muster verkauft, so gilt dieses, wenn nichts anderes vereinbart ist, lediglich als Typenmuster. Unterwegs entstehendes Untergewicht, Leckage sowie Tarazuwachs gehen zu Lasten des Käufers. Wenn Originalgewicht, Originaltara oder Abladegewicht vereinbart und berechnet sind, so ist der Einwand wegen Unrichtigkeit des Gewichtes ausgeschlossen. Falls wegen der Tara nichts Besonderes vereinbart ist, gilt die Originaltara des Lieferwerkes bzw. des Abladers. Datenschutz 10) Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt gewordenen und benötigten Daten bei uns gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und genutzt werden. Sonstiges 11) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der betreffenden Regelungslücke wird von den Parteien eine Regelung vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck bzw. dem mutmaßlichen willen der Parteien entspricht oder ihm so nahe wie möglich kommt. Erfüllungsort / Gerichtsstand 12) Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen ist der Versandort. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist Lüdinghausen. Gerichtsstand für sämtliche vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das für Lüdinghausen jeweils sachlich zuständige Gericht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11. April 1980). Die Anwendung des einheitlichen Haager Kaufrechts ist ausgeschlossen.